Es ist schon jetzt einer der spektakulärsten Transfers in dieser Sommerpause. Vom deutschen Absteiger Hannover wechselt Nationaltorhüter Ron-Robert Zieler zum englischen Meister Leicester City. Um ein Haar wäre er beim 1. FC Köln gelandet, wo er sich bereits auf einen Fünf-Jahres-Vertrag geeinigt hatte!
Zitat von munichfalconEs ist schon jetzt einer der spektakulärsten Transfers in dieser Sommerpause. Vom deutschen Absteiger Hannover wechselt Nationaltorhüter Ron-Robert Zieler zum englischen Meister Leicester City. Um ein Haar wäre er beim 1. FC Köln gelandet, wo er sich bereits auf einen Fünf-Jahres-Vertrag geeinigt hatte! http://www.kicker.de/news/fussball/bunde...c-gelandet.html
Bei der Quelle das Wort "QUELLE" und einen Doppelpunkt voranstellen.
....Einen großen Traum dürfte Jonas Hector für diesen Sommer haben: Am 10. Juli im Stade de France die EM-Trophäe in den Pariser Abendhimmel stemmen. Einmal die Hände an den etwa zehn Kilo schweren und 42,5 Zentimeter hohen......
Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden. Schutz eines Zeitungsartikel Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde. Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG. § 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:
Zitat„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)
Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:
Zitat„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)
Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:
Zitat„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)
Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen. § 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte! § 51 UrhG – Zitierfreiheit Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“. Strenge Vorgaben Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.
Zitat des Spiels: „Wir hätten an Stuttgart ranspringen können, das war unser großes Ziel. Das hat nicht funktioniert, weil wir zu wenig nach vorne investiert haben.“ (Timo Horn)
Zitat von LosZockosIch hab mal gesucht und folgendes gefunden.
Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden. Schutz eines Zeitungsartikel Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde. Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG. § 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:
Zitat„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)
Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:
Zitat„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)
Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:
Zitat„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)
Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen. § 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte! § 51 UrhG – Zitierfreiheit Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“. Strenge Vorgaben Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.
Danke für die tolle Ausfürung! Aber nachdem ich es jetzt 2,7 Mal gelesen hab verstehe ich nur § und &. Das ist eher was für Fachanwälte! Das Eis ist mir zu dünn, um mich darauf zu bewegen. Also werde ich mich aus dieser Sparte zurückziehen und es anderen überlassen, welche die Ahnung oder den Mut haben. Ich würde es begrüßen, wenn ein paar ausgesuchte erfahrene User die Pressetröterei übernehmen und somit die Gefahr der Probleme erheblich mindern. Zitierfreie Grüße
Ich habe es so verstanden, dass man durchaus den kompletten Text kopieren darf, wenn man die Quelle und den Autor mit angibt.
Zitat des Spiels: „Wir hätten an Stuttgart ranspringen können, das war unser großes Ziel. Das hat nicht funktioniert, weil wir zu wenig nach vorne investiert haben.“ (Timo Horn)
Ich denke es sollte kein Problem sein so wie es im "neuen Pressefred" im alten Forum gelaufen ist. Der Express hat uns auf die rechtliche Seite hingewiesen das der originale Pressefred nicht zulässig ist. Nachdem der neue in abgespeckter Form eröffnet wurde kam kein negatives Feedback von der Redaktion. Und die sollten es wissen.
Was ist denn wenn man eine eigenen Text zB: Hektor geht für 500 000 Euronen nach Bayern und dann den Link Quelle: http/blötschkoppksta angibt? Dazu hab ich nix gelesen.
Zitat von shiwawaWas ist denn wenn man eine eigenen Text zB: Hektor geht für 500 000 Euronen nach Bayern und dann den Link Quelle: http/blötschkoppksta angibt? Dazu hab ich nix gelesen.
Wer das kopiert muß Dich als Quellcode angeben, das ist dann dein Geistiger Gedanke, den Du niedergeschrieben hast. Du könntest ihn sonst verklagen
Zitat des Spiels: „Wir hätten an Stuttgart ranspringen können, das war unser großes Ziel. Das hat nicht funktioniert, weil wir zu wenig nach vorne investiert haben.“ (Timo Horn)
Zitat von shiwawaWas ist denn wenn man eine eigenen Text zB: Hektor geht für 500 000 Euronen nach Bayern und dann den Link Quelle: http/blötschkoppksta angibt? Dazu hab ich nix gelesen.
Wer das kopiert muß Dich als Quellcode angeben, das ist dann dein Geistiger Gedanke, den Du niedergeschrieben hast. Du könntest ihn sonst verklagen
Das hab ich falsch rübergebracht. Der Link ist von KstA oder Bild und bezieht sich auf die Meldung! ( die andere Zeitung mit dem Namen, den niemand nennen darf, gibt es hier nicht mehr! )
Zitat§ 51 UrhG – Zitierfreiheit Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“. Strenge Vorgaben Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.
.... würde heißen; mit einer Einbettung eines Statements bezogen auf das Zitierte ( Anführungsstriche für das Zitat beachten) wäre der Sachverhalt der Zitierbarkeit erlaubt? Natürlich IMMER unter Angabe der Quelle" in Form eines vollständigen Satzes: Bsp. Ich denke der Jonas Hector wird uns noch lange erhalten bleiben. Mich bestätigt Artikel XYZ von XYZ + Quelle als Link) reicht?
"Für Internetquellen gelten prinzipiell dieselben Zitierregeln, d.h. die Quellenangabe im Text hat die Form „Autor bzw. Institution, Jahr“. Bei reinen Internetseiten entfällt die Seitenangabe, bei Download-Dokumenten aber nicht." (Quelle: PH Ludwigsburg, Richtlinien für Zitate und Literaturverzeichnisse in wissenschaftlichen Arbeiten, 2008; https://www.ph-ludwigsburg.de/fileadmin/..._08-12-2008.pdf)
Heute ist nicht alle Tage, wir kommen wieder - keine Frage ...
Zitat§ 51 UrhG – Zitierfreiheit Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“. Strenge Vorgaben Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.
.... würde heißen; mit einer Einbettung eines Statements bezogen auf das Zitierte ( Anführungsstriche für das Zitat beachten) wäre der Sachverhalt der Zitierbarkeit erlaubt? Natürlich IMMER unter Angabe der Quelle" in Form eines vollständigen Satzes: Bsp. Ich denke der Jonas Hector wird uns noch lange erhalten bleiben. Mich bestätigt Artikel XYZ von XYZ + Quelle als Link) reicht?
"Für Internetquellen gelten prinzipiell dieselben Zitierregeln, d.h. die Quellenangabe im Text hat die Form „Autor bzw. Institution, Jahr“. Bei reinen Internetseiten entfällt die Seitenangabe, bei Download-Dokumenten aber nicht." (Quelle: PH Ludwigsburg, Richtlinien für Zitate und Literaturverzeichnisse in wissenschaftlichen Arbeiten, 2008; https://www.ph-ludwigsburg.de/fileadmin/..._08-12-2008.pdf)
Korrekt
Zitat des Spiels: „Wir hätten an Stuttgart ranspringen können, das war unser großes Ziel. Das hat nicht funktioniert, weil wir zu wenig nach vorne investiert haben.“ (Timo Horn)
Zitat von t4you....Einen großen Traum dürfte Jonas Hector für diesen Sommer haben: Am 10. Juli im Stade de France die EM-Trophäe in den Pariser Abendhimmel stemmen. Einmal die Hände an den etwa zehn Kilo schweren und 42,5 Zentimeter hohen......
Überschrift, kurzer Textausschnitt um neugierig zu machen und dann sauber die Quelle angeben. So kann uns keiner am Zeug flicken. Die ganzen Tips, was Zitat ist, was Zeitung, was geschützt und was dann doch nicht, das könnt ihr alles vergessen. So gut wie nichts davon ist irgendwie höchstrichterlich entschieden und 99% aller vernünftigen Menschen unterschreiben dann die Unterlassungserklärung und zahlen. Nun bin ich zwar nicht unbedingt vernünftig, aber eines weiß ich ganz sicher: Vor Gericht und auf hoher See, befindet man sich in Gottes Hand.
Wenn der Mut dich verlässt, gehst du halt alleine weiter __________________________________________________________________
Kapitel 1
Am Anfang wurde das Universum erschaffen. Das machte viele Spaziergänger sehr wütend und wurde allenthalben als Schritt in die völlig falsche Richtung angesehen...
Zitat von t4you....Einen großen Traum dürfte Jonas Hector für diesen Sommer haben: Am 10. Juli im Stade de France die EM-Trophäe in den Pariser Abendhimmel stemmen. Einmal die Hände an den etwa zehn Kilo schweren und 42,5 Zentimeter hohen......
Überschrift, kurzer Textausschnitt um neugierig zu machen und dann sauber die Quelle angeben. So kann uns keiner am Zeug flicken. Die ganzen Tips, was Zitat ist, was Zeitung, was geschützt und was dann doch nicht, das könnt ihr alles vergessen. So gut wie nichts davon ist irgendwie höchstrichterlich entschieden und 99% aller vernünftigen Menschen unterschreiben dann die Unterlassungserklärung und zahlen. Nun bin ich zwar nicht unbedingt vernünftig, aber eines weiß ich ganz sicher: Vor Gericht und auf hoher See, befindet man sich in Gottes Hand.
Wenn das so ok ist dann Lösch doch diesen Trööt und mach einen neuen Pressefred auf - dieser hier ist durch die Diskussionen um die Machbarkeit ja schon etwas Ramponiert.
Der neue Coach der FC-U21, Stefan Emmerling, kennt Engelhardt aus seiner Station bei Rot-Weiß Erfurt. Ein Wiedersehen in Köln wird es aber nun nicht geben…"
"Die Saison 2015/2016 ist zu Ende. Zeit für die Wahl der besten Choreografie, die Fans in Deutschland gezeigt haben. Faszination Fankurve ruft alle Leser und Leserinnen auf, sich an der Wahl zur besten Choreografie der Saison zu beteiligen. Zur Wahl stehen Kurvenshows von 60 Vereinen."
Wenn das so ok ist dann Lösch doch diesen Trööt und mach einen neuen Pressefred auf - dieser hier ist durch die Diskussionen um die Machbarkeit ja schon etwas Ramponiert.
So kann man aber immer auf die ersten Seiten verweisen, wenn jemand nicht weis wie es geht. Ich finde das prima, wie sich hier ein sauberer Pressefred erarbeitet wird und in 2-3 Wochen sieht das eh keiner mehr.
Wenn der Mut dich verlässt, gehst du halt alleine weiter __________________________________________________________________
Kapitel 1
Am Anfang wurde das Universum erschaffen. Das machte viele Spaziergänger sehr wütend und wurde allenthalben als Schritt in die völlig falsche Richtung angesehen...
Auf Urteile vom Gericht sollte man sich nie verlassen und daher lieber etwas vorsichtiger sein.
Doppelte Vorsicht walten zu lassen ist zwar ratsam, jedoch ist Panikmache keinesfalls angesagt: Mir ist aus der jüngeren Vergangenheit kein fragwürdiges Urteil bzgl. des Urheberrechts bekannt, nicht einmal erstinstanzlich. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Kampf um den Keeper FC will Horn die Millionen-Klausel abkaufen!
11.06.2016 - Von ULRICH BAUER, MIRKO FRANK
Der Kampf um Keeper Timo Horn (22) geht in die nächste Runde! Vor zwei Wochen lief die Ausstiegs-Klausel in Höhe von 9 Mio Euro aus. Aufatmen!
„Timo wird mit Sicherheit in der nächsten Saison bei uns spielen“, sagt Finanz-Boss Alex Wehrle (41) prompt. Plant aber wohl schon den nächsten Schachzug. BLÖD erfuhr: Der FC will Horn die Millionen-Klausel abkaufen und sich so selbst vor einem weiteren Zitter-Sommer 2017 bewahren.
Zitat des Spiels: „Wir hätten an Stuttgart ranspringen können, das war unser großes Ziel. Das hat nicht funktioniert, weil wir zu wenig nach vorne investiert haben.“ (Timo Horn)
Neuer Vertrag für Timo Horn? Warten auf weitere Neuzugänge
11. Juni 2016 - red
Die Fans des 1. FC Köln müssen in diesen Tagen Geduld beweisen. Obwohl die Kassen der Geißböcke nach den Verkäufen von Yannick Gerhardt (VfL Wolfsburg) und Kevin Vogt (TSG 1899 Hoffenheim), die insgesamt rund 15 Millionen Euro einbrachten, bestens gefüllt sind, hat sich der FC auf dem Transfermarkt bisher zurückgehalten.
Zitat des Spiels: „Wir hätten an Stuttgart ranspringen können, das war unser großes Ziel. Das hat nicht funktioniert, weil wir zu wenig nach vorne investiert haben.“ (Timo Horn)
Ein Top-Goali ist so ziemlich das wichtigste einer Mannschaft (neben einem Top-Stürmer und einem Mittelfeld-Chef)... Also 9 Millionen Ablöse fänd ich schon ok, zumal wir mit Kessler so ziemlich die beste Nr.2 der Liga in der Hinterhand haben...