Gut, Diehl ist zu schlecht, habe ich hier schon gelernt. Also lassen wir den hier raus.
Aber einen Uth als MS unterhalb des Leistungsniveaus der 3. Liga einzuschätzen...aber was weiß ich schon, Joga wird's sicherlich für alle einleuchtend erläutern. :)
I have come here to chew bubblegum and kick ass... and I'm all out of bubblegum
Zitat von l#seven im Beitrag #8927Gut, Diehl ist zu schlecht, habe ich hier schon gelernt. Also lassen wir den hier raus.
Aber einen Uth als MS unterhalb des Leistungsniveaus der 3. Liga einzuschätzen...aber was weiß ich schon, Joga wird's sicherlich für alle einleuchtend erläutern. :)
Uth ist kein MS ...
OK, wenn man sich unsere anderen anschaut - außer Selke vielleicht - wäre Uth wahrscheinlich ein besserer MS ...
When a clown enters a palace, he does not become a king, but the palace becomes a circus
Transfers: Sagen dem FC schon wieder die Spieler ab?
Der 1. FC Köln wartet ungeduldig auf das Urteil des Internationalen Sportgerichtshof (CAS). Denn sollten die Geißböcke tatsächlich im Januar Spieler verpflichten dürfen, zählt nun jeder Tag. Sportchef Christian Keller ist genervt. Derweil gilt ein Freiburger Sechser wohl als Alternative, nicht aber als Wunschlösung. Inzwischen ist klar: Das Urteil des CAS im Fall Potocnik ist gefallen. Das Problem: Aktuell liegt die Entscheidung der drei Richter bei der CAS-Führung zur letzten Prüfung. Erst, wenn keine Formfehler festgestellt wurden, wird es allen Parteien zugestellt. Der FC kann solange „Personalien nicht abschließen.“ Die Frage bleibt, welche Spieler überhaupt noch verfügbar sein werden, sobald das CAS-Urteil eintrifft. Und freilich, ob die Geißböcke dann überhaupt noch Transfers werden tätigen dürfen.
Zitat von Erpbock im Beitrag #8935Mal nee doofe Frage, könnte der FC denn jetzt nicht bis zum 1.1 noch Vertragslose Spieler holen?
Habe ich mir auch schon gedacht. Die Sperre gibt ja nur für 2 "Transferperioden".
Ich hatte auch schon die Überlegung das der FC im Sommer Spieler mit Auslaufenden Verträgen verpflichten kann. Wie das ? Ganz einfach. Der Spieler macht keinen neuen Vertrag woanders, wird dmt Vereinslos und kann NACH der Sommertransferperiode ganz normal verpflichtet werden.
Zitat von fidschi im Beitrag #8938Ich kann mir nicht vorstellen, dass das geht.
Ich habe den genauen Wortlaut jetzt auf die schnelle nicht mehr gefunden, bin mir aber ziemlich sicher das die Formulierung so war: Der Verein darf für 2 aufeinanderfolgende Transferperioden keine Spieler registrieren.
Das habe ich aus dem Fifa Statuten bzgl. Transferperioden: ie erste Registrierungsperiode beginnt am ersten Tag der Spielzeit und darf nicht länger als zwölf Wochen dauern. Die zweite Registrierungsperiode wird im Normalfall in der Mitte der Spielzeit festgelegt und ist auf vier Wochen beschränkt
Alles was dazwischen oder danach liegt dürfte dann nicht mit in die Sperre aus dem Urteil fallen und wir sollten dann mit Transferschluss auch wieder Vertragslose verpflichten dürfen ???
War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Zitat von Erpbock im Beitrag #8935Mal nee doofe Frage, könnte der FC denn jetzt nicht bis zum 1.1 noch Vertragslose Spieler holen?
Was hat der CAS entschieden? Der CAS hat im Kern die Entscheidung einer FIFA-Rechtskammer bestätigt, die den 1. FC Köln mit einem Registrierungsverbot von Spielern für zwei Transferperioden bestraft hatte. Gegen die Strafe war der FC vor dem CAS in Berufung gegangen - erfolglos. Nun tritt die am Donnerstag (21.12.2023) bestätigte Strafe mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der CAS ist die letzte Instanz, Rechtsmittel in der Sportgerichtsbarkeit sind damit nicht mehr möglich.
Für den 1. FC Köln ist die Strafe ein Rückschlag. Im Winter kann er keine neuen Spieler für den Abstiegskampf der laufenden Saison holen, im Sommer kann er sein Team nicht für die neue Saison in der Bundesliga oder in der 2. Bundesliga verstärken.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Aixbock
„Da wir nichts tun können als schreiben, so müssen wir tun, was wir können.“ - Christoph Martin Wieland
"Die Frage ist nicht, was wir dürfen. Die Frage ist, was wir mit uns machen lassen“ - Nena, 25.7.2021
Das ganze gilt per sofort, somit haben wir keine Möglichkeit mehr Vertragslose Spieler zu verpflichten! Dies hätte unser SpoDi schon längst machen müssen.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Aixbock
Nunja, ich sage mal (als früher recht renommierter Gesetzes-Rechtsprechungskommentator), wenn Erling Haaland vertragslos wäre und wir ihn unter Vertrag bekommen könnten, würde ich es trotz CAS versuchen zu realisieren; denn die Strafe lt. Reglement (nicht die Wirkung der Strafe) tritt mit sofortiger Wirkung inkraft, und diese Strafe ist Verbot für zwei Tansferperioden, und eine Transferperiode ist ... s. Reglement.
Also ich verstehe das so das wir jetzt noch dürfen. Ab der nächsten Transferperiode nicht mehr bis zur Transferperiode im Januar 25. Es steht ja nur was darin von dem Zeitraum zwischen, in unserem Fall, Sommer und Winter nächstes Jahr, aber es steht im Reglement nichts von vor der ersten Transferperiode die wir gesperrt sind.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Aixbock
Nunja, ich sage mal (als früher recht renommierter Gesetzes-Rechtsprechungskommentator), wenn Erling Haaland vertragslos wäre und wir ihn unter Vertrag bekommen könnten, würde ich es trotz CAS versuchen zu realisieren; denn die Strafe lt. Reglement (nicht die Wirkung der Strafe) tritt mit sofortiger Wirkung inkraft, und diese Strafe ist Verbot für zwei Tansferperioden, und eine Transferperiode ist ... s. Reglement.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
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Nunja, ich sage mal (als früher recht renommierter Gesetzes-Rechtsprechungskommentator), wenn Erling Haaland vertragslos wäre und wir ihn unter Vertrag bekommen könnten, würde ich es trotz CAS versuchen zu realisieren; denn die Strafe lt. Reglement (nicht die Wirkung der Strafe) tritt mit sofortiger Wirkung inkraft, und diese Strafe ist Verbot für zwei Tansferperioden, und eine Transferperiode ist ... s. Reglement.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Aixbock
Nunja, ich sage mal (als früher recht renommierter Gesetzes-Rechtsprechungskommentator), wenn Erling Haaland vertragslos wäre und wir ihn unter Vertrag bekommen könnten, würde ich es trotz CAS versuchen zu realisieren; denn die Strafe lt. Reglement (nicht die Wirkung der Strafe) tritt mit sofortiger Wirkung inkraft, und diese Strafe ist Verbot für zwei Tansferperioden, und eine Transferperiode ist ... s. Reglement.
Jaja, ich weiß, ziemlich aussichtslos.
Korrektur: Völlig aussichstlos wegen des Verweises auf Art. 6 Abs. 1 des Reglements.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Aixbock
Nunja, ich sage mal (als früher recht renommierter Gesetzes-Rechtsprechungskommentator), wenn Erling Haaland vertragslos wäre und wir ihn unter Vertrag bekommen könnten, würde ich es trotz CAS versuchen zu realisieren; denn die Strafe lt. Reglement (nicht die Wirkung der Strafe) tritt mit sofortiger Wirkung inkraft, und diese Strafe ist Verbot für zwei Tansferperioden, und eine Transferperiode ist ... s. Reglement.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Aixbock
Nunja, ich sage mal (als früher recht renommierter Gesetzes-Rechtsprechungskommentator), wenn Erling Haaland vertragslos wäre und wir ihn unter Vertrag bekommen könnten, würde ich es trotz CAS versuchen zu realisieren; denn die Strafe lt. Reglement (nicht die Wirkung der Strafe) tritt mit sofortiger Wirkung inkraft, und diese Strafe ist Verbot für zwei Tansferperioden, und eine Transferperiode ist ... s. Reglement.
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Zitat von cologne_1973 im Beitrag #8940War alles falsch was ich geschrieben habe. Wir dürfen anscheinend (bis Ende dieses Jahre ? ) und dann erst wieder ab Januar 2025 Spieler registrieren.
Habe das nochmal in den Statuten rausgesucht, dort heißt es:
Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschä- digung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehl- baren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungs- perioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüsst hat. Er darf insbeson- dere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Mass- nahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.
Heißt das den ab Richterspruch oder ab Anfang Januar? Wenn das zweite dann hätten wir noch ein paar Tage.
Habe ich doch gerade gepostet: MIT SOFORTIGER WIRKUNG! Siehe oben -> #8943!
Aixbock
Nunja, ich sage mal (als früher recht renommierter Gesetzes-Rechtsprechungskommentator), wenn Erling Haaland vertragslos wäre und wir ihn unter Vertrag bekommen könnten, würde ich es trotz CAS versuchen zu realisieren; denn die Strafe lt. Reglement (nicht die Wirkung der Strafe) tritt mit sofortiger Wirkung inkraft, und diese Strafe ist Verbot für zwei Tansferperioden, und eine Transferperiode ist ... s. Reglement.
Jaja, ich weiß, ziemlich aussichtslos.
Korrektur: Völlig aussichstlos wegen des Verweises auf Art. 6 Abs. 1 des Reglements.
Der "frühere Zeitraum" bezieht sich auf den Zeitraum zwischen verbüßter 2. Transferpeiode und Beginn der 3. Ab wann man wieder registrieren darf.
Die Sperre ansich beträgt 2 aufeinanderfolgende Transferperioden + den Zeitraum bis Beginn der 3.